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Eichfähige Waagen

Was ist eine eichfähige Waage? 

 

Eine Waage, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig oder einer anderen europäischen Zulassungsstelle oder allgemein zur Eichung zugelassen ist. Nur zugelassene Waagen werden geeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr eingesetzt werden. Weitere Angaben hierzu finden Sie in der Eichordnung und im Eichgesetz. 

 

Wann brauche ich eine geeichte Waage?

 

Wenn ich am eichpflichtigen Verkehr teilnehme, z.B. Verkauf von Waren nach Gewicht, Berechnung von Gebühren nach Gewicht, Herstellung bzw. Kontrolle von Fertigpackungen, Wareneingangskontrolle, Verwiegung von Fahrzeugen, Bestimmung des Körpergewichts für medizinische Zwecke, Herstellung und Dosierung von Arzneimitteln u.a. Weitere Angaben hierzu finden Sie im Eichgesetz.

 

Die eichfähigen und geeichten Modelle dürfen auch für das Abwiegen von Material für den Verkauf verwendet werden. Das zur Verfügung gestellte CEM- Zertifikat bescheinigt die Ersteichung und die Waage wird mit dem M Aufkleber und dem CEM Zertifikat geliefert, in dem auch die Zone der Erdbeschleunigung angegeben ist, in der die Ersteichung erfolgte. Wird die Waage in einer Zone mit anderer Erdbeschleunigung eingesetzt (z. B. in großer Höhe), muss die Eichung wiederholt werden.

 

Eichfristen:

 

Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf 2 Jahre befristet, soweit folgende Tabelle aus Eichordnung § 12 nicht etwas anderes angibt.

 

 

Ordnungsnummer

Messgerät

Gültigkeitsdauer

9.1

Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaage

3 Jahre

9.2

Nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören

4 Jahre

9.3

Nichtselbsteinspielende Handelswaagen in Apotheken

4 Jahre

9.4

Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewicht mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.5

4 Jahre

9.5

Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind

Nicht befristet

9.6

Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird

4 Jahre

9.7

Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetze erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden

1 Jahre

9.8

Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben

4 Jahre

9.9

Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher verwendet werden

1 Jahre

10.1

Selbstständige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen

1 Jahre

10.2

Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden

1 Jahre

10.3

Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr

3 Jahre

 

Links zur Eichung

Eichen - was ist das?

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Eichung"

Eichkostenverordnung

Übersicht der Eichämter in Deutschland

 

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